§ 328 II Nr. 3 StGB
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer … 3. eine nukleare Explosion verursacht …“ (mehr …)
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer … 3. eine nukleare Explosion verursacht …“ (mehr …)